Gerichtsnahe Mediation
2011 wurde die Mediation in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Den Parteien wird es nun ermöglicht, anstelle eines Schlichtungsverfahrens eine Mediation zu wählen (ZPO Art. 213). Ebenfalls kann das Gericht im Entscheidverfahren den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen (ZPO Art. 214). Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich (ZPO Art. 215).
Weiterführende Informationen
PDF ZPO Auszug
PDF Unterschiede Gerichts– und Mediationsverfahren
PDF Merkblatt Mediation